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Mit der Einführung der Hochschulausbildung für Hebammen wird auch die Betreuung der praktischen Einsätze angemessen vergütet. Gleichzeitig werden auch zunehmend höhere Ansprüche an die Qualität der Praxisanleitung gestellt. Sowohl Hebammen, die in einer Klinik arbeiten, als auch niedergelassenen Hebammen mit einer eigenen Praxis sollen eine pädagogische Zusatzqualifikation erwerben, um diese Praxisanleitung durchführen zu können.
Um auch freiberufliche Hebammen die Qualifizierung zur Praxisanleitung nach HebStPrV §10 zu ermöglichen gibt es für Weiterqualifizierungen, die nach dem 01.03.2020 erfolgreich beendet werden, eine Pauschalvergütung von 9.730€, die sowohl Kurs- und Reisekosten als auch Arbeitsausfall durch die Weiterbildung abdeckt. Hiermit sind alle anfallenden Kosten abgegolten.
Um auch freiberufliche Hebammen die Qualifizierung zur Praxisanleitung nach HebStPrV §10 zu ermöglichen gibt es für Weiterqualifizierungen, die nach dem 01.03.2020 erfolgreich beendet werden, eine Pauschalvergütung von 9.730€, die sowohl Kurs- und Reisekosten als auch Arbeitsausfall durch die Weiterbildung abdeckt. Hiermit sind alle anfallenden Kosten abgegolten.
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